Kurzbeschreibung
Systematische Übersicht über das von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich.
DBA Österreich 2010 (Aktuelle Fassung)
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Abkommen | Fundstelle BStBl I |
Inkrafttreten BStBl I |
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mit | vom | Jg. | Seite | Jg. | Seite |
Österreich | 24.8.2000/ | 2002 | 584 | 2002 | 958 |
29.12.2010 | 2012 | 366 | 2012 | 369 | |
Besonderheiten: | keine |
Geltungszeiträume | |||
Geltung grundsätzlich | |||
DBA/Änderungen | Fassung vom | vom | bis |
DBA | 4.10.1954 | 1.1.1955 | 31.12.1991 |
Änderungsabkommen | 8.7.1992 | 1.1.1992 | 31.12.2002 |
DBA | 24.8.2000 | 1.1.2003 | 31.12.2010 |
Änderungsprotokoll | 29.12.2010 | 1.1.2011 | aktuell |
Anmerkung: | Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten |
Art. 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
Art. 2 | Unter das Abkommen fallende Steuern |
Art. 3 | Allgemeine Begriffsbestimmungen | ||
Abs. 1 | Definition wichtiger Begriffe |
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Abs. 2 | Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen |
Art. 4 | Ansässige Person | |
Abs. 1 | Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" | |
Abs. 2 | Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten | |
Abs. 3 | Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten |
Art. 5 | Betriebsstätte | ||
Abs. 1 | Definition "Betriebsstätte" | Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird | |
Abs. 2 | Als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 3 | Bauausführung oder Montage | ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet | |
Abs. 4 | Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 5 | Ständiger Vertreter | Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte). Ausnahmen:
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Abs. 6 | Unabhängiger Vertreter | Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt | |
Abs. 7 | Gesellschaftsbeteiligungen | Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte |
Art. 6 | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen | ||
Abs. 1 | Einkünfte Besteuerungsrecht |
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt Belegenheitsstaat darf besteuern |
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Besteuerung in D
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Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 lit. a) Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1) |
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Abs. 2 | Definition "unbewegliches Vermögen" | ||
Abs. 3 | Definition Einkünfte | ||
Abs. 4 | Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Selbstständige Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens |
Art. 7 | Unternehmensgewinne | ||
Abs. 1 Satz 1 | Einkünfte Besteuerungsrecht |
Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Nur Unternehmensstaat darf besteuern |
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Besteuerung in D
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Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1) Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1) |
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Abs. 1 Satz 2 | Einkünfte Besteuerungsrecht |
Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Betriebsstättenstaat darf besteuern |
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Besteuerung in D
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Deutschland stellt frei (Art. 24 Abs. 3 lit. a) Deutschland darf be... |
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