Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes:
1. |
Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der Vertragstaaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staate besteuert. |
2. |
Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Vertragstaaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte dient. |
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