(1) Zahlungen, die Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten und im anderen Vertragsstaat ansässig sind oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig waren, für Unterhalt, Studium oder Ausbildung erhalten, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

 

(2) In Bezug auf Absatz 1 haben Studenten, Praktikanten oder Lehrlinge im Sinne des Absatzes 1 während des Studiums oder der Ausbildung außerdem im Hinblick auf nicht unter Absatz 1 fallende Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit Anspruch auf die gleichen Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, die im Gastland ansässigen Personen unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.

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