(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften oder örtlichen Verwaltungen erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer (außer den Beiträgen zur Sozialversicherung) sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. |
in der Bundesrepublik Deutschland: (a) die Einkommensteuer, (b) die Körperschaftsteuer, (c) die Vermögensteuer, (d) die Gewerbesteuer, |
(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander zu Beginn eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten auch für die nicht nach dem Gewerbeertrag oder dem Gewerbekapital berechnete deutsche Gewerbesteuer.
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