Bei der neugeschaffenen degressiven Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen. Die AfA wird von der AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) berechnet. Die AfA kann – im Unterschied zur Altregelung nach § 7 Abs. 5 EStG – nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.

Die Abschreibungssätze der Altregelung zur degressiven AfA stellten sich wie folgt dar:[1]:

 
Wirtschaftsgebäude Mietwohnbauten sonstige Gebäude
▪ Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen ▪ Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995    
▪ keine Nutzung zu Wohnzwecken ▪ Nutzung zu Wohnzwecken      
▪ Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994        
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Höhe der AfA Höhe der AfA Höhe der AfA
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004  
4 Jahre x 10 % 8 Jahre x 5 % 8 Jahre x 5 %
3 Jahre x 5 % 6 Jahre x 2,5 % 6 Jahre x 2,5 %
18 Jahre x 2,5 % 36 Jahre x 1,25 % 36 Jahre x 1,25 %
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996  
  4 Jahre x 7 %  
(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) 6 Jahre x 5 % (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)
  6 Jahre x 2 %  
  24 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003  
  10 Jahre x 4 %  
  8 Jahre x 2,5 %  
  32 Jahre x 1,25 %  
  (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre)  
  Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005  
  Keine degressive AfA mehr möglich  
  Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden  

Die degressive AfA nach der Neuregelung kann nur mit dem angegebenen Prozentsatz in Höhe von 5 % erfolgen. Der Ansatz höherer oder niedrigerer Sätze ist nicht zulässig. Wird die AfA bewusst unterlassen, um dadurch Steuervorteile zu erlangen, darf sie nicht nachgeholt werden.[2] Die unterlassene AfA fällt steuerrechtlich endgültig aus.[3]

Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig.[4]

 
Wichtig

Wechsel der AfA-Methode

Der Übergang von der AfA in fallenden Jahresbeträgen nach der Neuregelung in § 7 Abs. 5a EStG zur Absetzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig. Die weitere AfA bemisst sich nach dem Übergang zur linearen AfA im Sinne des § 7 Abs. 4 EStG vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.[5]

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind nicht zulässig[6]

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