Bei der neugeschaffenen degressiven Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG n. F. handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen. Die AfA wird von der AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) berechnet. Die AfA kann – im Unterschied zur Altregelung nach § 7 Abs. 5 EStG – nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
Die Abschreibungssätze der Altregelung zur degressiven AfA stellten sich wie folgt dar:[1]:
Wirtschaftsgebäude | Mietwohnbauten | sonstige Gebäude | ||
▪ Gebäude/-teil ist Betriebsvermögen | ▪ Gebäude/-teil rechnet zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen | Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1995 | ||
▪ keine Nutzung zu Wohnzwecken | ▪ Nutzung zu Wohnzwecken | |||
▪ Bauantragstellung bzw. im Erwerbsfall Kaufvertragsabschluss vor dem 1.1.1994 | ||||
§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG | § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG | § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG | ||
▾ | ▾ | ▾ | ||
Höhe der AfA | Höhe der AfA | Höhe der AfA | ||
Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004 | ||||
4 Jahre x 10 % | 8 Jahre x 5 % | 8 Jahre x 5 % | ||
3 Jahre x 5 % | 6 Jahre x 2,5 % | 6 Jahre x 2,5 % | ||
18 Jahre x 2,5 % | 36 Jahre x 1,25 % | 36 Jahre x 1,25 % | ||
(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) | ||||
Bauantrag oder Erwerb vor dem 1.1.1996 | ||||
4 Jahre x 7 % | ||||
(fiktive Nutzungsdauer 25 Jahre) | 6 Jahre x 5 % | (fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) | ||
6 Jahre x 2 % | ||||
24 Jahre x 1,25 % | ||||
(fiktive Nutzungsdauer 40 Jahre) | ||||
Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2003 | ||||
10 Jahre x 4 % | ||||
8 Jahre x 2,5 % | ||||
32 Jahre x 1,25 % | ||||
(fiktive Nutzungsdauer 50 Jahre) | ||||
Bauantrag oder Erwerb nach dem 31.12.2005 | ||||
Keine degressive AfA mehr möglich | ||||
Es kann nur noch die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG mit einem Abschreibungssatz von 2 % in Anspruch genommen werden |
Die degressive AfA nach der Neuregelung kann nur mit dem angegebenen Prozentsatz in Höhe von 5 % erfolgen. Der Ansatz höherer oder niedrigerer Sätze ist nicht zulässig. Wird die AfA bewusst unterlassen, um dadurch Steuervorteile zu erlangen, darf sie nicht nachgeholt werden.[2] Die unterlassene AfA fällt steuerrechtlich endgültig aus.[3]
Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig.[4]
Wechsel der AfA-Methode
Der Übergang von der AfA in fallenden Jahresbeträgen nach der Neuregelung in § 7 Abs. 5a EStG zur Absetzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 4 EStG ist zulässig. Die weitere AfA bemisst sich nach dem Übergang zur linearen AfA im Sinne des § 7 Abs. 4 EStG vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.[5]
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind nicht zulässig[6]
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