(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
1. |
wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder |
2. |
wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder |
3. |
wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder |
4. |
wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder |
5. |
wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind. |
(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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