(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
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zerstört oder beseitigt werden, |
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in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder |
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aus seiner Umgebung entfernt werden, soweit diese für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. |
(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.
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