(1) 1Für Denkmäler kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch die oder den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Behörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmäler sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler erforderlich ist. 2Denkmäler sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.

 

(2) 1Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen der Bauleitplanung wieder. 2Er kann insbesondere enthalten:

 

1.

die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,

 

2.

die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmäler und der Bodendenkmäler

 

3.

die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmäler jeweils zu verwirklichen ist.

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