(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch

 

1.

ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

 

2.

ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

 

3.

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

 

(2) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

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