(1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.

 

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Wird durch die Versagung einer nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung die bisherige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt, so hat das Land für die Dauer der Nutzungsbeschränkung für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten, sofern nicht eine Ausgleichspflicht nach § 29 besteht. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen der bisherigen ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. 3Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 4Über den Ausgleich entscheidet die für die Genehmigung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge