(1) 1Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit

 

1.

ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

 

2.

Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,

 

3.

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

2Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet, ausgedehnt werden. Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.

 

(2) 1Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn

 

1.

Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß er wesentlich verschlechtert wird,

 

2.

nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß er für die Allgemeinheit zugänglich ist, und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder

 

3.

nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, daß er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.

2Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.

 

(3) 1Die Enteignung nach den Absätzen 1 und 2 ist zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

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