(1) 1Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. 2Sie sind unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt zu melden und zu übergeben. 3Das Land kann das nach Satz 1 begründete Eigentum unter Berücksichtigung der örtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung des Denkmals auf den Landschaftsverband, den Kreis oder die Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet das bewegliche Bodendenkmal entdeckt wurde, auf die Person, die das Eigentum an dem Fundgrundstück innehat oder auf die Entdeckerin oder den Entdecker übertragen.

 

(2) 1Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden. 2Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, soll von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. 3Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Oberste Denkmalbehörde nach Beteiligung des zuständigen Denkmalfachamtes.

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