(1) 1Baudenkmäler und Gartendenkmäler sind in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Denkmalliste). 2Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen.
(2) 1Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. 2Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler, die sich im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen, der Kirchen oder der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften befinden, sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen. 3Sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. 4§ 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in Bebauungspläne nachrichtlich übernommen werden.
(4) 1Die Eintragung oder die Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Anregung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder auf Antrag des zuständigen Denkmalfachamtes, sofern die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt oder die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. 2Ist die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet, kann die Eintragung in die Denkmalliste nicht gelöscht werden.
(5) 1Über die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 oder die Löschung ist ein Bescheid zu erteilen. 2Der Bescheid ist gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie gegenüber den sonstigen Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. 3Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Denkmalbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch öffentliche Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragung oder Löschung gleich. 4Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Personen betroffen sind. 5Die öffentliche Bekanntmachung hat ortsüblich zu erfolgen. 6Rechtsbehelfe gegen die Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung. 7Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalbehörde im Grundbuch eingetragen werden.
(6) 1Über die nachrichtliche Eintragung von Bodendenkmälern, Denkmalbereichen sowie Welterbestätten und ihren Pufferzonen sind die Eigentümerin oder der Eigentümer durch die Denkmalbehörde zu informieren. 2Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. 2Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in digitaler Form durch die zuständigen Denkmalfachämter geführt.
(8) 1Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingesehen werden. 2Soweit es sich um bewegliche Denkmäler oder Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.