(1) Anregungen und Anträge auf Eintragung oder Löschung eines Denkmals nach § 23 Absatz 4 oder Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.
(2) 1Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen nach Anhörung des zuständigen Landschaftsverbandes. 2Dieser hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, in Fällen des § 23 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten abzugeben. 3Äußert sich der Landschaftsverband nicht innerhalb dieser Frist, kann die Denkmalbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen. 4Nehmen die Kreise nach § 21 Absatz 2 die Aufgabe als Untere Denkmalbehörden wahr, geben sie der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Entscheidung auswirkt, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten.
(3) 1Unteren Denkmalbehörden, die, nach Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde, nicht der Aufgabe nach angemessen ausgestattet sind, treffen ihre Entscheidungen abweichend zu Absatz 2 Satz 1 im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. 2Die Oberste Denkmalbehörde hört vor ihrer Festlegung die betroffene Gemeinde und das zuständige Denkmalfachamt nach § 22 Absatz 3 an. 3Die Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. 4Danach ist die getroffene Festlegung einer Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden zu unterziehen.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen in Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. 2Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Denkmalbehörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz für höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Denkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist.
(6) 1Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat die Denkmalbehörde den Landschaftsverband darüber durch Übersendung des Entscheidungsentwurfs mit einer Begründung für die von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung in Kenntnis zu setzen. 2Der Landschaftsverband hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen.
(7) 1Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. 2Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. 3Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Denkmalbehörde eingegangen ist.