(1) 1Wer einer Erlaubnis nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 bedarf oder in anderer Weise ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 eingetragenes Denkmal oder Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. 2In der Erlaubnis wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der zuständigen Denkmalbehörde geregelt.

 

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. 2Zahlt die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

(3) 1Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie für die Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 36.

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