(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) 1Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. 2Abweichend dazu hat der Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz 2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat. 3Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden. 4§ 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.
(3) 1Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denkmalbehörde bestimmen. 2Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. 5Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. |
Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss, die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter, |
2. |
Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie |
3. |
Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können. |
6Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen.
(4) 1Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. 2Hierbei sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter zu beteiligen. 3Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitpläne nachrichtlich wieder. 4Er enthält insbesondere
1. |
die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten, |
2. |
die Darstellung der Bau-, Garten- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Welterbestätten und ihrer Pufferzonen sowie nachrichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz und |
3. |
ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen. |