(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. 2Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. 3Die in Satz 1 genannten Personen oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Untere Denkmalbehörde verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. 2Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. 3Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. 4Die Unzumutbarkeit ist durch die in Absatz 1 genannten Personen nachzuweisen. 5Sie können sich dabei nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren.

 

(3) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Baudenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.

 

(4) 1Kommen die in Absatz 1 genannten Personen ihren Aufgaben nach Absatz 1 nicht nach und droht hierdurch eine unmittelbare Gefahr für das Baudenkmal, kann die zuständige Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. 2Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. 3Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die in Absatz 1 genannten Personen.

 

(5) 1Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Baudenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. 2Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.

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