(1) Denkmalbehörden sind

 

1.

Oberste Denkmalbehörde: der für die Denkmalpflege zuständige Minister;

 

2.

Obere Denkmalbehörde: die Regierungspräsidenten für die kreisfreien Städte, im übrigen die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden;

 

3.

Untere Denkmalbehörden: die Gemeinden.

 

(2) Die Kreise sind zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet, soweit diese nicht Große oder Mittlere kreisangehörige Städte sind.

 

(3) 1Die Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. 2Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge