(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler können enteignet werden, wenn allein dadurch

 

a)

ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

 

b)

ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

 

c)

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

 

(2) Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu; es steht ferner einer juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.

 

(3) 1Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. 2Über die Zulassung der Enteignung entscheidet die Oberste Denkmalbehörde.

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