(1) 1Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

 

(2) 1Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind der Entwurf der Satzung sowie die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit dem Landschaftsverband zu erörtern. 2Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, teilt die Gemeinde ihre Stellungnahme hierzu den Einsendern schriftlich mit. 3Bei der Vorlage der Satzung zur Genehmigung durch die Obere Denkmalbehörde sind die nichtberücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

 

(3) 1Die Gemeinde hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen. 2Sie hat unter Hinweis auf die Genehmigung Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. 3Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

 

(4) Denkmalbereiche können auch in einem Bebauungsplan festgesetzt werden: auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes anzuwenden.

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