(1) 1Bei Kulturdenkmälern, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde auf die kultischen und seelsorgerischen Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften vorrangig Rücksicht zu nehmen. 2§ 30 findet keine Anwendung.
(2) 1Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 führen die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen an den Kulturdenkmälern, über die sie verfügungsberechtigt sind, im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde durch. 2Das gleiche gilt für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3) auf den Grundstücken der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen. 3Die §§ 6, 7, 12, 14, 25a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung.
(3) 1Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft über eine von der obersten Denkmalschutzbehörde anerkannte Stelle verfügt, die die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt. 2Die Anerkennung erfolgt, wenn Ausstattung und Organisation dieser Stelle sowie die Anwendung interner Vorschriften der Kirche oder Religionsgemeinschaft über Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsmöglichkeiten Gewähr für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler bieten. 3Verfügt eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht über eine eigene nach Satz 1 anerkannte Stelle, kann sie sich mit Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde der anerkannten Stelle einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft bedienen; die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu erteilen. 4Die Anerkennung oder die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später nicht nur vorübergehend weggefallen ist.
(4) 1§ 20 findet keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. 2Soweit § 20 gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen oder Religionsgemeinschaften auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
(5) Orden und religiöse Genossenschaften gelten als Kirchen im Sinne der Absätze 1 bis 4.