(1) 1Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

 

1.

ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,

 

2.

Denkmalzonen (§ 5).

2Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. 3Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden. 4Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.

 

(2) 1Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

 

1.

bewegliche Einzelgegenstände, 2.

 

2.

Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

 

(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.

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