(1) 1Die Denkmalschutzbehörden, die Denkmalfachbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen. 2Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers nur zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(2) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung vorgenommen werden kann oder bei Gefahr im Verzug eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich wäre.

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