(1) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen; ist das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt, erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. 2Zusammen mit der Rechtsverordnung soll eine Karte über das Gebiet der Denkmalzone ausgelegt werden.

 

(2) 1Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. 2Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28) vorgebracht werden.

 

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, Behörden und Stellen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in den Entwurf sowie zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gegeben wird.

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