(1) 1Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. 2Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert.

 

(2) 1Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:

 

1.

2Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. 3Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

 

2.

4Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, daß sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der wissenschaftlichen Erforschung verlorengeht.

 

3.

5Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als Erste verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1 maßgebend. 6Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. 7Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

 

4.

8Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu informieren. 9Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des Fundes verlangen. 10Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist auszugleichen.

 

5.

11Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. 12Sie bemißt sich nach dem Verkehrswert des beweglichen Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. 13Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des beweglichen Kulturdenkmals durch das zuständige Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend. 14Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest. 15Geht das Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. 16Die Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld geleistet werden.

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