Leitsatz

Für Teilbetriebe wird der Höchstbetrag des § 7g EStG nicht mehrfach gewährt. Ein Freiberufler kann aber mehrere selbstständige Betriebe in verschiedenen Orten unterhalten. Voraussetzung sind qualifizierte Personen vor Ort sowie eine inhaltliche Abgrenzung der Standorte.

 

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt als selbständiger Steuerberater Büros in 3 Städten. Für jede Praxis erstellte er getrennte Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG. Er nahm für jedes seiner Büros die Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. in Anspruch, wobei die Summe der 3 Beträge den Höchstbetrag überstieg. Er begründete dieses damit, dass jede Praxis einen eigenständigen Betrieb darstelle, der jeweils Anspruch auf einen eigenen Höchstbetrag habe. Zur Organisation seines Unternehmens teilte er u. a. mit, dass die Angestellten vertraglich an eine bestimmte Praxis gebunden seien, jede Praxis über eigene Bankkonten, ein eigenes Abrechnungswesen und eine eigene Kapitalausstattung verfüge. In den Kernbereichen würden Mandanten nur von den jeweiligen Büros aus betreut. Im Übrigen seien die Praxen zum Teil spezialisiert. Der Kläger selbst sei grundsätzlich an 2 Tagen in den einzelnen Praxen anwesend. Es existiere ein zentraler Terminalserver, auf dem eine digitale Akte geführt würde, die dann von jedem Standort aus abgerufen und bearbeitet werden könne. Das Finanzamt sah den Nachweis der Eigenständigkeit als nicht erbracht an und kürzte die Ansparrücklage auf den Höchstbetrag.

 

Entscheidung

Nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. durften die Rücklagen je Betrieb den Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen. Das FG entschied, dass der Kläger einen einheitlichen Betrieb„ i. S. d. § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG unterhalte und den Höchstbetrag nur einmal in Anspruch nehmen könne.

Entscheidend für die Einheitlichkeit sei, dass es um eine gleichartige selbständige Tätigkeit an allen 3 Standorten handele, die von der Person des Klägers geprägt war. Letzteres ergebe sich durch dessen regelmäßige persönliche Aufenthalte und den Einsatz des Terminalservers.

Auch die für den Mandanten nach außen wahrnehmbaren Beratungsleistungen gestalteten sich für alle 3 Standorte im Wesentlichen, ungeachtet der behaupteten örtlichen Spezialisierungen, gleich. Dieses ergebe sich u. a. aus der Gestaltung der verschiedenen Briefbögen. Die zusätzliche Nennung anderer Berufsträger falle angesichts der hervorgehobenen Gestaltung des Namens des Klägers nicht ins Gewicht.

Der eigene Mandantenstamm, eigene Kontoverbindungen, eigene Mietverträge, eigene Angestellte, etc. seien für das Vorliegen eigenständiger "Betriebe" ohne Bedeutung.

Die Annahme mehrerer selbständiger Betriebe verlange neben einer qualifizierten Person vor Ort, die organisatorische Selbständigkeit und eine klare und nach außen wahrnehmbare inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Beratungstätigkeiten an den verschiedenen Standorten. Wegen der überörtlichen Präsenz und Beaufsichtigung durch den Kläger fehle es zudem an der organisatorischen Selbständigkeit der 3 Praxen.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist zwar zu § 7g EStG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung ergangen. Aber auch § 7g EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007 begrenzt den Investitionsabzugsbetrag je Betrieb (200.000 EUR). Die vom FG entwickelten Abgrenzungskriterien dürften auf diese Nachfolgevorschrift in gleicher Weise anzuwenden sein.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 31.01.2013, 4 K 985/11

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