Leitsatz
Wird ein Detektiv engagiert, um die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau durch den Nachweis einer neuen Beziehung mindern zu können, sind die Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Sachverhalt
K wollte die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau reduzieren. Dazu beauftragte er einen Detektiv, der den Nachweis für eine Unterhaltsabänderungsklage beibringen sollte, dass die frühere Ehefrau in einer neuen Partnerschaft lebt. Den beantragten Abzug der Detektivkosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab, da diese Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien.
Entscheidung
Dieser Auffassung ist auch das FG und versagt den Abzug der Detektiv- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen nur zwangsläufig, wenn auch die wesentliche Ursache für die Entstehung der Kosten zwangsläufig ist. Liegt die Ursache dagegen im Bereich der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, scheidet ein Abzug aus (BFH, Urteil v. 30.06.2005, III R 27/04, BStBl 2006 II S. 492). Zudem sind Aufwendungen nur dann zwangsläufig, wenn diese aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeidbar und die Aufwendungen nach den jeweiligen Umständen notwendig und angemessen sind. Bei einem Zivilprozess spricht eine Vermutung gegen eine Zwangsläufigkeit. Die zugrunde liegende Zahlungsverpflichtung war für die Beteiligten nicht unausweichlich. Und auch eine Abänderungsklage anzustreben war der freien Entscheidung des K überlassen.
Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Denn die Regelung des Unterhalts ist als sog. Folgesachen nicht zwingend einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen, sondern kann weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts getroffen werden. Entstehen dafür Prozesskosten, sind diese somit nicht zwangsläufig. Dies gilt erst recht für zur Vorbereitung eines solchen Prozesses aufgewendete Detektivkosten.
Hinweis
Der Entscheidung des FG ist zuzustimmen. Der BFH lehnt den Abzug der Kosten für einen Detektiv zur Beschaffung von Beweismitteln sogar im Ehescheidungsverfahren selbst ab (BFH, Urteil v. 8.11.1974, VI R 22/72, BStBl 1975 II S. 111). Für die Zeit nach der Ehescheidung liegt dann erst recht keine Zwangsläufigkeit vor.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2007, 3 K 1062/04