OFD Cottbus, Verfügung v. 11.04.2003, S 0179 B - 7 - St 223
Der Deutsche Alpenverein e. V. hat in der Mitgliederversammlung am 16.11.2002 eine bundesweit mit den Oberfinanzdirektionen abgestimmte Mustersatzung für seine Untergliederungen (Sektionen) verabschiedet.
Anlage Deutscher Alpenverein
Mustersatzung für die Sektionen
Beschluss der Hauptversammlung 2002 in Friedrichshafen
Erläuterung:
Die fettgesetzten Teile sind für die Einheit im DAV von besonderer Bedeutung und daher für die Sektionen verbindlich. Die gewöhnlich gesetzten Teile können den Bedürfnissen der Sektionen im Rahmen des Vereinsrechts angepasst werden.
Die von den Sektionen beschlossene Satzung bedarf der Zustimmung des DAV (§8 Abs. 1 Buchstabe f der Satzung des DAV).
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Satzung dieser Mustersatzung entspricht.
Allgemeines
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion XY
des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes XXX eingetragen.
§2 Vereinszweck
- Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
- Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
- Veranstaltung von Expeditionen;
- Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
- Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
- Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
- umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
- Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks;
- Pflege der Heimatkunde.
§4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
- die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
- Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen;
- jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, abe...