Rz. 1
Durch eine Reihe spektakulärer Schieflagen von teilweise bedeutenden Unternehmen in Deutschland in den 1990er Jahren ist die Corporate Governance auch hierzulande stärker in das Blickfeld von Theorie und Praxis gerückt. Es wurde eine Regierungskommission "Corporate Governance – Unternehmensführung – Unternehmenskontrolle – Modernisierung des Aktienrechts" unter der Leitung von Professor Dr. Theodor Baums ins Leben gerufen. Eine weitere Kommission wurde von Dr. Gerhard Cromme geleitet und legte den sogenannten Deutschen Corporate Governance Kodex am 26.2.2002 der Öffentlichkeit vor.
Rz. 2
Parallel zu der Diskussion im Schrifttum zur Corporate Governance und als Reaktion auf die von der OECD 1999 veröffentlichten Codes of best Practice bildeten sich in Deutschland Initiativkreise, die jeweils eigene Verhaltensregeln aufstellten. Dies war zum einen die stark juristisch ausgerichtete Grundsatzkommission Corporate Governance und zum anderen der mehr betriebswirtschaftlich orientierte Berliner Initiativkreis German Code of Corporate Governance. Beide haben kurz hintereinander im Jahr 2000 die von ihnen verfassten Verhaltensgrundsätze publiziert.
Rz. 3
Ein Teil der Vorschläge der ersten Regierungskommission unter der Leitung von Professor Baums ist zwischenzeitlich gesetzlich umgesetzt worden. Dies gilt insbesondere für die jährliche Abgabe einer sogenannten Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 1 AktG hinsichtlich der Corporate Governance durch Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften. Im Rahmen dieser Erklärung müssen die beiden Organe Vorstand und Aufsichtsrat offen legen, in welchem Umfang in der Gesellschaft die Empfehlungen des DCGK eingehalten werden. Gleiches gilt für Gesellschaften, deren Aktien lediglich im Freiverkehr notiert sind, die aber für andere Wertpapiere wie Anleihen oder Schuldverschreibungen den organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen. Diese Erweiterung der Normadressaten wurde erst durch das BilMoG vorgenommen.
Rz. 4
Der am 27.6.2022 im Bundesanzeiger durch das BMJV bekannt gemachte und seit dem 28.6.2022 geltende überarbeitete DCGK enthält in seinen Bestimmungen, wie die vorherigen Versionen, 3 Kategorien der Verbindlichkeit:
- Grundsätze, die wesentliche rechtliche Vorgaben verantwortungsvoller Unternehmensführung wiedergeben und der Information der Anleger und weiterer Stakeholder dienen. Sie sind im Kodex durchnummeriert;
- Empfehlungen, die im Text als einzelne Absätze kapitelweise durchnummeriert sind (z. B. A.1) und auch als solche überschrieben sind. Zusätzlich sind sie durch die Verwendung des Wortes "soll" gekennzeichnet;
- bloße Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür verwendet der Kodex den Begriff "sollte". Im Vergleich zu früheren Ausführungen sind im aktuellen Kodex die Anregungen stark reduziert worden und nur noch an wenigen Stellen mit der Nummerierung der Empfehlungen vermengt.
Von den Empfehlungen kann durch die Betroffenen zwar abgewichen werden, aber dann ist diese Tatsache in der mindestens jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung offenzulegen und zu begründen ("comply or explain"). Dies ermöglicht es den Gesellschaften nach der Ansicht der Kodex-Kommission, branchen- oder unternehmensspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Zudem wird in der Präambel des DCGK 2022 weiterhin explizit darauf hingewiesen, dass eine gut begründete Abweichung von einer Kodexempfehlung im Interesse einer guten Unternehmensführung liegen kann.
Rz. 5
Der DCGK ist seit seiner ersten Veröffentlichung mehrfach geändert worden. Erstmals erfolgte dies am 7.11.2002 bei einer früheren Empfehlung des DCGK, die inzwischen weitgehend zu einer zwingenden gesetzlichen Regelung geworden ist. Dies war entsprechend in den Kodex zu übernehmen. Die zweite Änderung erfolgte am 21.5.2003. Hier wurden auf der Ebene des DCGK bestimmte Punkte der Transparenz verschärft. Diese Fassung des DCGK wurde dann am 4.7.2003 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Danach wurde der DCGK etwa in 1- bis 2-jährlichem Abstand geändert. Die bis zum 27.6.2022 geltende Fassung wurde am 16.9.2019 verabschiedet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dann am 20.3.2020 diese Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodexes im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In den letzten Jahren lag der Schwerpunkt der Änderungen auf den Gebieten Transparenz und Unabhängigkeit sowie in der Festschreibung des Bildes des "ehrlichen Kaufmanns" in der Präambel. Dieses verlangt eine Orientierung nicht nur an der Legalität, sondern ein ethisch fundiertes, eigenverantwortliches Handeln des Vorstands.
Rz. 5a
Die bis zum 27.4.2022 anzuwendende Fassung des DCGK 2020 Neu wurde erst verzögert bekannt gemacht, da erst die Verabschiedung des ARUG II abgewartet wurde. Die daraus resultierenden Änderungen wurden schließlich eingearbeitet. Auch wenn die bekannt gemachte Fassung deutlich hinter der mitunter scharf kritisierten Entwurfsfassung zurückbli...