2.1 Grundsatz 21: Gleichbehandlung der Aktionäre
Rz. 7
Grundsatz 21 stellt zunächst klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat etwa der BGH eine Ungleichbehandlung als zulässig erklärt, "wenn sie sachlich berechtigt [ist] und damit nicht den Charakter der Willkür trägt". Daher könnte eine Ungleichbehandlung von Kleinaktionären und Unternehmensaktionären durchaus berechtigt sein, da unterschiedliche Interessen erwartet werden können. Sogar die Vorabinformation über mögliche Kapitalmaßnahmen oder sich generell als Vorstand bei grundlegenden Entscheidungen vorher abzusichern, wird als erlaubt angesehen, soweit dies im Unternehmensinteresse liegt. Als Empfehlung F.1 wird dies konkretisiert. Demnach soll die Gesellschaft den Aktionären unverzüglich sämtliche wesentlichen neuen Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt worden sind, zur Verfügung stellen. Dies geht somit über die aktuelle Auslegung des § 53a AktG sowie die des Auskunftsrechts des einzelnen Aktionärs nach § 131 AktG hinaus und steht auch in einem gewissen Konflikt zu dem in Anregung A.3 beschriebenen Investorendialog des Aufsichtsrats.
2.2 Grundsatz 22: Rechnungslegung
Rz. 7a
Grundsatz 22 lautet: Anteilseigner und Dritte werden insbesondere durch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (einschließlich CSR-Berichterstattung) sowie durch unterjährige Finanzinformationen unterrichtet.
Rz. 8
Damit werden zunächst die gesetzlichen Pflichten wiederholt. Wenn für ein Mutterunternehmen eine Pflicht zur Aufstellung einer Konzernrechnungslegung nach § 290 HGB oder § 11 PublG besteht, ist diese gemäß § 325 HGB offenzulegen und steht daher Anteilseignern und Dritten zur Verfügung. Die gesetzliche Frist für die Veröffentlichung für Gesellschaften, die zwingend von den Normen des DCGK erfasst werden, beträgt gemäß § 325 Abs. 4 HGB 4 Monate nach dem Abschlussstichtag, die jedoch mit Empfehlung F.2 nur 90 Tage betragen soll.
Rz. 9
Auch bei der unterjährigen Berichterstattung empfiehlt der DCGK über die gesetzlichen Regelungen hinauszugehen. Sofern die Gesellschaft nicht verpflichtet ist, Quartalsmitteilungen zu veröffentlichen, soll sie nach Empfehlung F.3 unterjährig neben dem Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung, insbesondere über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation, informieren.
Während Aktiengesellschaften, die im regulierten Markt notiert werden, schon nach § 115 WpHG einen sogenannten Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen haben, ist die darüber hinausgehende weitere unterjährige Berichterstattung aus dem WpHG gestrichen worden. Eine Verpflichtung für Quartalsabschlüsse findet sich lediglich in bestimmten Börsensegmenten. So wird in dem im Jahr 2003 neu geschaffenen sogenannten Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse explizit von hier gelisteten Emittenten und von denen, die eine Zulassung beantragt haben, eine Quartalsberichterstattung, bei konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen für die Konzernebene, in § 50 Abs. 1 BörsO verlangt. Der Prime Standard fordert von den Gesellschaften gemäß § 50 Abs. 2 BörsO diese Veröffentlichungen bis der Widerruf der Zulassung zum Prime Standard wirksam wird. Inhaltlich müssen nach § 53 Abs. 2 BörsO in der Quartalsmitteilung Informationen über den jeweiligen Mitteilungszeitraum enthalten sein, wobei sich Informationen in der Quartalsmitteilung zum Stichtag des 3. Quartals wahlweise auf den Zeitraum vom Beginn des Halbjahres bis zum Stichtag oder vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Stichtag beziehen können. Dabei haben die Informationen die Beurteilung zu ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Unternehmens/Konzerns im jeweiligen Mitteilungszeitraum entwickelt hat. In der Quartalsmitteilung sind die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben. Bezüglich des Zwischenlageberichts ist insbesondere über Abweichungen zu bisherigen Prognosen zu berichten. Konkret ist aufgrund neuer Erkenntnisse, die zu wesentlichen Veränderungen gegenüber der im letzten (Konzern-)Lagebericht bzw. im letzten Zwischenlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstige Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Emittenten für das Geschäftsjahr führen, eine Berichterstattung hierüber in der Quartalsmitteilung notwendig. Dabei ist es ausreichend, über die für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung aus Sicht des Unternehmens/Konzerns wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zu berichten.
Rz. 10
Die Quartalsm...