OFD Koblenz, Verfügung v. 17.3.2008, S 7242 a A - St 44 4

Bezug: Verfügung vom 2.8.1999, S 7100/S 7242 A – St 51 2

Die Behandlung der Leistungen der regionalen Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes an den Blutspendedienst des DRK bei Blutspendeterminen war Gegenstand verschiedener Erörterungen der Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder. Die Besprechungen führten zu folgendem Ergebnis:

Die Leistungen erfolgen im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches und unterliegen der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nicht zur Anwendung. Insbesondere § 4 Nr. 26 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen nicht von natürlichen Personen erbracht werden, sondern von der regionalen Untergliederung.

Abweichend von der Bezugsverfügung sind die Leistungen der regionalen Untergliederungen des DRK anlässlich der Durchführung von Blutspendeterminen an den Blutspendedienst des DRK als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (vgl. OFD Koblenz 23.1.2008, S 0183 A – St 33 1) zu beurteilen und dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zu unterwerfen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

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