Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Vermietung einer Sporthalle kann zwar steuerfrei erfolgen. Dabei kommt es aber insbesondere auf die Vertragslaufzeit als geeignetes Abgrenzungskriterium an.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück. Sie vermietet im Rahmen dieser Tätigkeit verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger. In den Streitjahren von 2006 bis 2008 wurden auch drei verschiedene Mietverträge mit einem Sportverein geschlossen, der sich in die Abteilungen Reha-Sport, Kampfsport und Squash untergliederte. Vertragsgegenstand des Vertrages "Reha-Sport" war die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten und Ruheraum. Außerdem konnte der Verein die Sportgeräte in den anderen Räumlichkeiten des Vermieters nutzen. Vertragsgegenstand des Vertrags "Squash" war die Überlassung zweier Squash-Courts zur Nutzung jeweils donnerstags von 19.00 bis 21.00 Uhr. Für weitere Trainingszeiten konnte der Vermieter die Courts sieben Stunden wöchentlich nach Anmeldung nutzen. Vertragsgegenstand des Vertrags "Kampfsport" war die Überlassung einer Sporthalle mit der Größe von 150 qm an zwei Tagen wöchentlich für jeweils drei Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden an den Nutzungstagen. Das Finanzamt wertete die Vermietungen der Klägerin als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat die Klägerin insoweit drei Vermietungsumsätze ausgeführt, die jeweils als selbstständige Leistungen anzusehen sind. Die Überlassung der Squash-Courts ist eine steuerpflichtige Überlassung einer Sportanlage, was zwischen den Beteiligten schlussendlich auch unstrittig war. Ebenso ist die Überlassung der Sporthalle im Rahmen des Vertrags "Kampfsport" als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage - ausnahmsweise - überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit (vgl. EuGH, Urteil v. 18.11.2004, C-284/03; BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 23/08). Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist das Hauptelement eines Mietvertrages und damit für diesen prägendes Kriterium. Der Mietvertrag für den Bereich "Kampfsport" war für die Dauer von nur einem Jahr geschlossen und verlängerte sich ohne fristwahrende Kündigung durch eine Vertragspartei anschließend um jeweils ein weiteres Jahr. Dies spricht nicht für eine prägende Grundstücksüberlassung. Gleichermaßen ist die Vermietung im Rahmen des Vertrags "Reha-Sport" als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Auch hier fehlt der Vermietung die prägende Langfristigkeit, die zur Annahme einer steuerfreien Grundstücksüberlassung erforderlich ist, da sowohl eine Laufzeit von einem Jahr als auch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist der erforderlichen Langfristigkeit nicht genügt.
Hinweis
Nach Ansicht des Finanzgerichts kann von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden (vgl. auch BFH, Urteil v. 17.12.2008, XI R 23/08 - 15jährige Vertragslaufzeit). Bei einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit trete die spezifische Leistung der Zurverfügungstellung einer Sportanlage, die nach Auffassung des Gerichts eine von der bloßen Grundstücksüberlassung gesonderte Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn darstellt, nicht hinter die (steuerfreie) Grundstücksüberlassung zurück. Auf eine tatsächlich längerfristige Vertragsbeziehung soll es dabei nicht ankommen.
Den Vertragsparteien wurde offenbar auch zum Verhängnis, dass sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, ganz bewusst eine nur "kurzfristige" Vermietung vereinbaren zu wollen, da keine finanzielle Planungssicherheit für den Verein bestand und dieser jederzeit damit rechnen musste, die Erstattung von Kosten durch die Krankenkasse zu verlieren. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil höchstrichterlich bislang nicht ausreichend geklärt ist, welchen Zeitraum eine Vermietung bei Sportanlagen umfassen muss, um als langfristige Vermietung zu gelten.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017, 5 K 5122/15