Leitsatz
1. Die Milchquote ist jahresbezogen; Hinzuerwerbe während eines Wirtschaftsjahrs sind bei der zum 31. März zu erstellenden Abrechnung zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt der Milchlieferungen und die zu diesem Zeitpunkt verfügbare Milchquote kommt es nicht an. Das gilt auch beim Übergang eines Betriebs während des laufenden Wirtschaftsjahrs.
2. Der Übergang einer Milchquote auf den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs bewirkt eine Erhöhung der dem Verkäufer im Milchwirtschaftsjahr zur Verfügung stehenden Milchquote, sodass bei einer Übergabe des Betriebs während des Milchwirtschaftsjahrs die auf den Käufer übergehende Quote entsprechend der mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung von diesem ggf. auch dann in vollem Umfang beliefert werden kann, wenn sie vom Verkäufer bereits teilweise beliefert worden war. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer erst nach der Übergabe des Betriebs eine Quote hinzuerwirbt.
Normenkette
Art. 17 Abs. 1, Art. Art. 5 Buchst. k EGVO Nr. 1788/2003, § 7 Abs. 2 MilchAbgV
Sachverhalt
Ein Milchbauer hatte zum 01.10.2005 einen landwirtschaftlichen Betrieb erworben, mit dem er Milchwirtschaft betreiben wollte. Der vormalige Eigentümer dieses Betriebs verfügte über eine Milchquote (Referenzmenge) von 617 690 kg. Auf diese Milchquote waren von ihm bis zum Übergang des Betriebs 325 994 kg Milch an die Molkerei geliefert worden. Denn das HZA hat den von ihm für den Zeitraum bis zum Eigentumsübergang abgeschlossenen Pachtvertrag mit einem dritten Bauern nicht anerkannt und sieht nicht den Pächter, sondern den Verpächter als Milcherzeuger an. Dieser soll jedoch, wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden war, vor Ende des Milchwirtschaftsjahrs eine Milchquote hinzuerworben haben – offenbar als er die Unwirksamkeit der Verpachtung erkannte. Diese hinzuerworbene Quote deckt die von seinem Betrieb bis Ende September 2005 gelieferten Milchmengen ab.
Die Landwirtschaftsbehörde hat zunächst bescheinigt, dass eine Milchquote von 617 690 kg zum 01.10.2005 auf den eingangs genannten Bauern übergegangen sei. In "Hinweisen", die diesem Bescheid beigefügt waren, war jedoch vermerkt, dass die Molkerei mitteilen werde, welche Milchquote dem Erwerber des Betriebs im Milchwirtschaftsjahr 2005/06 unter Berücksichtigung der von dem Verkäufer bereits gelieferten Milchmenge noch verbleibt.
2006 hat der Käufer mit dem Verkäufer eine Vereinbarung getroffen, wonach ihm die Milchquote von 617 690 kg in dem Milchwirtschaftsjahr 2005/06 in vollem Umfang unbeliefert zur Verfügung stehen soll. Das HZA will dem Käufer jedoch nur eine Milchquote von (617 690 kg minus 325 994 kg =) 291 696 kg zugestehen.
Entscheidung
Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (FG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, 4 K 82/07, Haufe-Index 2190334), das dem nachträglichen Hinzuerwerb einer Quote keinerlei Beachtung geschenkt hatte, aufgehoben. Der Bauer hat seine Quote nicht überliefert, wenn der Verkäufer jene Quote tatsächlich erworben hat und die Landwirtschaftbehörde dies bescheinigt. Das muss jetzt das FG klären, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.
Hinweis
1. Die sog. Milchquote (früher: Referenzmenge) beziffert in erster Linie den Umfang des Rechts eines Milcherzeugers, in seinem Betrieb erzeugte Milch an einen Abnehmer zu liefern, ohne dafür eine Milchabgabe zahlen zu müssen. Ob sie eine bloß abstrakte Größe ist, die auch andere Funktionen hat (etwa: die Beteiligung am Saldierungsverfahren zu bestimmen, dazu demnächst EuGH-Urteil C-231/09, Vorabentscheidungsersuchen in BFHE 225, 558) ist strittig.
Die Milchquote bezieht sich auf die Summe der Milchlieferungen in einem jeden Zwölfmonatszeitraum (Milchwirtschaftsjahr). Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen oder zeitweilige Neuzuweisungen von Milchquoten, welche während eines Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, sind nach Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 bei der erst nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums erfolgenden Prüfung zu berücksichtigen, ob der Erzeuger mehr Milch geliefert hat, als seiner Milchquote entspricht. Der Betrieb muss also nicht etwa immer schon im Zeitpunkt der Lieferung im Besitz einer Milchquote sein, von der gleichsam gedanklich seine Lieferungen fortwährend abgebucht werden; ob er abgabenpflichtig wird, hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob er am Ende des Milchwirtschaftsjahrs mehr Milch geliefert hat, als ihm seine Milchquote gestattete, egal, wann er die Lieferungen vorgenommen hat und ob er möglicherweise die Quote erst nachträglich erworben hat.
2. Liefert ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei und macht damit von seiner Milchquote Gebrauch, so kann die Milchquote bzw. der so ausgenutzte Teil der Milchquote in demselben Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von irgendeinem anderen Erzeuger dafür in Anspruch genommen werden, Milch abgabenfrei liefern zu dürfen, weil die Milchquote, wie dargelegt, das Recht zu einer einmaligen Milchlieferung in jedem Zwölfmonatszeitraum in der festgesetzten Höhe da...