Leitsatz
Die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen; sie wirkt rechtsbeendend und nicht lediglich rechtsbegrenzend. Dementsprechend bildet sie keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern, wenn § 66 Abs. 3 EStG nicht bereits im Festsetzungs-verfahren berücksichtigt worden ist. Bei dem Sechsmonatszeitraum des § 66 Abs. 3 EStG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.
Sachverhalt
Der Kläger ist Vater des am 9.6.2016 geborenen Kindes, das mit ihm und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Antrag vom 10.6.2017, per Fax eingegangen bei der Familienkasse (FK) am 31.12.2018, beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 15.1.2019 setzte die FK Kindergeld für das Kind ab Juni 2016 bis Juni 2034 fest. Das Kindergeld werde aber lediglich für den Zeitraum Juni 2018 bis Januar 2019 ausgezahlt, da aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 66 Abs. 3 EStG Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 eingingen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der FK führen könnten. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass § 66 Abs. 3 EStG nicht dem Erhebungsverfahren, sondern dem Festsetzungsver-fahren zuzuordnen sei. Wenn die FK es versäume, § 66 Abs. 3 EStG im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen, könne die Auszahlung des wirksam und bestandskräftig festgesetzten Kindergeld-anspruchs nicht verweigert werden.
Entscheidung
Die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG ist nach Auffassung des FG dem Festsetzungsverfahren zuzuordnen; sie wirkt rechtsbeendend und nicht lediglich rechtsbegrenzend. Dementsprechend bildet sie keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern, wenn § 66 Abs. 3 EStG nicht bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigt worden ist. Da im Streitfall die FK die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG erst im Auszahlungsverfahren und nicht bereits im Festsetzungsverfahren angewendet hat, war die Verweigerung der Auszahlung des Kindergeldes nicht rechtmäßig.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH III R 38/19. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch gegen die ablehnenden Bescheide der FK einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 04.06.2019, 5 K 871/19