(36) Steuerschuldner ist:
- bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt (§ 7 Nr. 2 KraftStG)
- bei widerrechtlicher Benutzung die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt (§ 7 Nr. 3 KraftStG)
(37) Steuererklärung:
Grundsätzlich hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (3820, Anlage 4) abzugeben. Der Vordruck wird im FMS und in STRADA, sowie unter www.zoll.de zur Verfügung gestellt. Er ist in "Steuererklärung" und "Steuerkarte" unterteilt. Der Vordruck wird auch in anderen Sprachen bereitgestellt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Hilfestellung durch Zollbedienstete beim Ausfüllen des Vordrucks (insbesondere für Beteiligte ohne deutsche Sprachkenntnisse). Die Steuererklärung ist vom Steuerschuldner zu unterschreiben.
Die Zollstelle prüft die Schlüssigkeit der gemachten Angaben (insbesondere bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland die tatsächliche Aufenthaltsdauer z. B. durch Abgleich mit dem Frachtbrief oder anderen geeigneten Unterlagen; in Zweifelsfällen kommt auch eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht). Im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr kann die Steuererklärung auch vor Eingang des Fahrzeuges auf dem Postweg beim zuständigen Zollamt abgegeben werden.
(38) Steuerberechnung:
Die KraftSt ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu erheben § 11 Abs. 1 KraftStG). Auf die u. U. gegebene Möglichkeit der Entrichtung der Steuer für die Dauer eines Halbjahres bzw. eines Vierteljahres jeweils zuzüglich Aufgeld nach § 11 Abs. 2 KraftStG wird hingewiesen.
Abweichend hiervon kann bei Überführung in den freien Verkehr mit dem Verfahrenscode 42 (vgl. Absatz 20 a) eine tageweise Besteuerung vorgenommen werden, da es sich hierbei tatsächlich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland handelt. Dies gilt auch bei Überführung in den freien Verkehr mit Verfahrenscode 40, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Fahrzeug Deutschland lediglich durchquert. Die Kleinbetragsregelung aus Absatz 41 ist zu beachten.
Die KraftSt darf bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden (§ 11 Abs. 3 KraftStG). Eine tageweise Entrichtung ist auch für mehrere Ein- und Ausfahrten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes möglich.
Dem vorübergehenden Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge sind gleichgestellt:
- der Zeitraum der Überlassung von Fahrzeugen aus der Truppenverwendung an inländische Kraftfahrzeughändler zur Aufnahme in ihren Bestand zum Verkauf,
- der Zeitraum der Überführung ausländischer Kraftfahrzeuge durch inländische Kraftfahrzeughändler zum Verkauf,
- der Zeitraum der Überlassung von Fahrzeugen aus der Truppenverwendung an inländische Kraftfahrzeughändler oder inländische Privatpersonen zur Verwertung,
- der Zeitraum der Überführung ausländischer Kraftfahrzeuge durch inländische Kraftfahrzeughändler oder inländische Privatpersonen zur Verwertung.
Sofern bei dargestellter Verwertungsabsicht das Fahrzeug ganz offensichtlich nicht mehr zum Betrieb auf öffentlichen Straßen geeignet ist, ist eine Steuerpflicht nicht gegeben.
Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist in allen Fällen ausgeschlossen, § 11 Abs. 3 KraftStG.
Bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen ist die KraftSt vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages der widerrechtlichen Benutzung (hier Tag der Feststellung durch die Zollverwaltung), mindestens jedoch für einen Monat zu erheben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Wird ein Fahrzeug von verschiedenen Personen innerhalb des Mindestbesteuerungszeitraumes nacheinander widerrechtlich benutzt, schulden alle diese Personen jeweils für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung die KraftSt, mindestens jedoch für einen Monat. Bei einer fortdauernden widerrechtlichen Benutzung des Fahrzeugs im Anschluss an den Mindestbesteuerungszeitraum durch dieselbe Person ist die KraftSt erneut festzusetzen solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat. Wird die Steuer nach Tagen berechnet, beträgt sie für jeden Tag des Berechnungszeitraumes den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahressteuer nach § 9 Abs. 1 KraftStG (Berechnung für x Tage: x * 1/365 * Jahressteuer).
(39) Steuersatz:
Die Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Hubraum, den Emissionen bzw. dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges (§ 8 KraftStG). Diese Angaben sind den vorzulegenden Fahrzeugpapieren zu entnehmen, dabei sind folgende steuerfreie CO2-Basismengen zu beachten:
für Erstzulassungen im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011: 120 g/km;
für Erstzulassungen im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013: 110 g/km;
für Erstzulassungen ab 1. Januar 2014.
Die Steuer bemisst sich bei Pkw im Sinne des KraftStG, für die keine tageweise Entrichtung in Frage kommt, nach
- dem Hubraum, wobei unterschiedliche Steuersätze in Abhängigkeit von der Antriebsart, aber unabhängig von der Kraftstoffart anz...