Leitsatz
Der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens kann in erster Linie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden.
Sachverhalt
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH standen als Arbeitnehmer 2 Dienstwagen zur Verfügung, von denen einer unstreitig auch für Privatfahrten verwendet wurde. Die Ehefrau des Steuerpflichtigen verfügte über kein eigenes Fahrzeug. Das Finanzamt setzte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 zusätzlich einen geldwerten Vorteil wegen vermuteter privater Nutzung auch des zweiten, hochwertigeren Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. ggf. auch seine Ehefrau an. Diese Vermutung wollte die GmbH durch erst nachträglich erstellte, im Laufe des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens gegen den Haftungsbescheid vorgelegte Tabellen und Listen widerlegen. Diese Tabellen wiesen z. B. in den Kilometerangaben größere Unstimmigkeiten auf. Sie erfüllten keinesfalls die inhaltlichen und formellen Anforderungen der BFH-Rechtsprechung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BFH, welche auf die allgemeine Lebenserfahrung verweist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des zweiten Dienstwagens. Trägt der Arbeitgeber vor, das Fahrzeug sei ausschließlich betrieblich genutzt worden, sodass kein geldwerter Vorteil für eine mögliche private Nutzung anzusetzen sei, hat er diesen Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis zu entkräften oder zumindest hinreichend zu erschüttern. Hierzu bedarf es zwar nicht des Beweises des Gegenteils. Es ist jedoch ein schlüssiger Vortrag erforderlich, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Dieser Gegenbeweis kann in erster Linie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Die von der GmbH vorgelegten Tabellen und sonstigen Unterlagen können nach Meinung des FG den Anscheinsbeweis, dass der zweite Pkw auch privat genutzt wurde, nicht erschüttern.
Hinweis
Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (BFH, Beschluss v. 20.10.2009, VI B 74/08, BFH/NV 2010 S. 197).
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 09.07.2008, 8 K 2739/06