Hinsichtlich der befristeten Steuersatzsenkung vom 1.7.-31.12.2020 sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Grundsätzlich gelten für Lieferungen die Steuersätze, die zum Zeitpunkt gültig sind, zum dem der Umsatz ausgeführt wird. D.h. bis 30.6.2020 gilt der Steuersatz 19 % oder 7 %, vom 1.7 bis 31.12.2020 der Steuersatz 16 % oder 5 % und ab 1.1.2021 wieder 19 % oder 7 %.

    [2]

  • Bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüssen richtet sich der Steuersatz letztendlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wurde. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird. D.h., dass z. B. Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 geleistet wurden und deshalb mit dem Steuersatz 19 % berücksichtigt wurden, bei einer Ausführung der Leistung im zweiten Halbjahr 2020 dann letztendlich zu diesem Zeitpunkt auf 16 % korrigiert werden.[3]
  • Bei der Differenzbesteuerung nach der Gesamtdifferenz gem. § 25a Abs. 4 UStG kann lt. Finanzverwaltung für Umsätze im Jahr 2020 der bis zum 31.12.2020 geltende Steuersatz von 16 % angewendet werden.[4]
  • Es kommt grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.
[1] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512; BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 S. 584.

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