Unter die Differenzbesteuerung fallen alle beweglichen körperlichen Gegenstände, mit Ausnahme der Edelsteine und Edelmetalle. Als Edelsteine gelten rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine, z. B. Rubine, Saphire, Smaragde, und Schmucksteine der Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs. Synthetische und rekonstituierte Steine rechnen nicht dazu. Edelmetalle i. S. d. Vorschrift sind Silber, Gold und Platin, einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs). Unter die Differenzbesteuerung fallen jedoch Edelmetalllegierungen und Edelmetallplattierungen sowie aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände, z. B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren. Außerdem fällt unter diese Besteuerungsform auch der Verkauf von Münzen und Sammlerbriefmarken.
Nach der Zielsetzung der Differenzbesteuerung sollen hierdurch Gebrauchtgegenstände erfasst werden. Letztlich ist aber nicht zu untersuchen, ob es sich bei den Gegenständen tatsächlich um gebrauchte Gegenstände handelt. Vielmehr ist die Zielsetzung regelmäßig deshalb gesichert, weil der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gegenstände keinen Vorsteuerabzug haben darf. Denn die Lieferung der Gegenstände an den Händler muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- entweder darf für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben werden,
- oder für diese Lieferung wurde auch schon die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Der Wiederverkäufer muss also untersuchen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Die Voraussetzungen der ersten Alternative werden erfüllt beim Erwerb von einem
- Nichtunternehmer, z. B. von Privatpersonen oder von der öffentlichen Hand,
- Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischem Bereich, z. B. ideeller Bereich eines Vereins,
- Unternehmer, der mit der Lieferung unter eine der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Steuerbefreiungen fällt (z. B. Ärzte oder Versicherungsvertreter, die ihre Fahrzeuge als Nebengeschäft steuerfrei verkaufen),
- Kleinunternehmer, der die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG (sog. Nullbesteuerung) anwendet.
Die zweite Alternative gilt z. B. für den Fall, in dem ein Händler einen von einem Privatmann erworbenen Gegenstand an einen anderen Händler verkauft, der diesen Gegenstand seinerseits wieder an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer weiter liefern will. Denn nur, wenn der letzte Händler an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Person verkauft, besteht aus der Sicht der zwischengeschalteten Händler ein Interesse, lediglich die Differenz zu versteuern.
Normales Tätigkeitsfeld und Erwerb zum Zweck des Wiederverkaufs
Bei richtlinienkonformer Auslegung darf die Differenzbesteuerung nur auf solche Gegenstände angewendet werden, deren Erwerb zum normalen Tätigkeitsfeld des Unternehmers gehört, und deren (Wieder-)Verkauf zumindest nachrangig beabsichtigt war. Dementsprechend hat der BFH einem Kioskbesitzer die Differenzbesteuerung beim Verkauf eines – ohne Vorsteuerabzug erworbenen – betrieblich genutzten Pkw verwehrt, weil dieser den Pkw "nicht im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit" veräußert hat.