(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1. |
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, |
2. |
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder |
3. |
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Für Auslagen gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
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