OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.10.2012, S 1310 A - 5 - St 56
I. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961, BGBl 1964 II S. 957/Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963, BGBl 1969 II S. 1585
Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und § 3 Nr. 29 EStG zu beachten.
Für Zwecke der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Artikel der Wiener Übereinkommen von Bedeutung:
a) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)
Art. 1 |
Begriffsbestimmungen |
Art. 8 |
Staatsangehörigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals |
Art. 23 |
Abgabenbefreiung |
Art. 28 |
Abgabenbefreiung der Gebühren für Amtshandlungen |
Art. 34 |
Steuerbefreiungen |
Art. 36 |
Zollfreie Einfuhr |
Art. 37 |
Vorrechte und Immunitäten für Familienmitglieder des Diplomaten und das Personal der Mission |
Art. 38 |
Einschränkungen der Vorrechte und Immunitäten des Diplomaten wegen Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats bzw. ständiger Ansässigkeit im Empfangsstaat |
Art. 39 |
Zeitdauer der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten |
Art. 42 |
Verbot der Berufstätigkeit |
Art. 43 |
Ende der dienstlichen Tätigkeit im Empfangsstaat |
b) Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)
Art. 1 |
Begriffsbestimmungen |
Art. 22 |
Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten |
Art. 25 |
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung |
Art. 32 |
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung |
Art. 49 |
Befreiung von der Besteuerung |
Art. 50 |
Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen |
Art. 51 |
Nachlass eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen |
Art. 53 |
Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten |
Art. 57 |
Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit |
Art. 70 |
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission |
Art. 71 |
Angehörige des Empfangsstaates und Personen, die dort ständig ansässig sind |
Wahlkonsularische Vertretungen
Art. 58 |
Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten |
Art. 60 |
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung |
Art. 62 |
Befreiung von Zöllen |
Art. 66 |
Befreiung von der Besteuerung (Die Befreiung beschränkt sich auf die Bezüge, die dem Wahlkonsularbeamte vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gezahlt werden. Die Einschränkungen durch die Art. 58 Abs. 3 und 71 sind zu beachten). |
Der Wortlaut der vorbezeichneten Artikel ist in den Anlagen 1 und 3 abgedruckt.
Voraussetzung für die Befreiung der Gehälter und Bezüge ausländischer Diplomaten und Berufskonsuln und des Personals der Missionen und Vertretungen ist, dass diese Personen weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art. 37, 38 und 39 WÜD; Art. 49 und 71 WÜK).
Zu beachten ist ferner, dass Diplomaten, Berufskonsuln, das Verwaltungs- und technische Personal und deren zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den vorgenannten Voraussetzungen darüber hinaus fiskalische Immunität genießen, so dass deren privaten Einkünfte nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden können (Art. 34 Buchstabe d, 37 Abs. 1 und 2 WÜD, Art. 49 Abs. 1 Buchstabe d WÜK – siehe hierzu jedoch Art. 57 Abs. 2 WÜK). Auf § 1 Abs. 2 EStG bezüglich des aus der BRD ins Ausland entsandten diplomatischen und berufskonsularischen Personals wird hingewiesen.
Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „im Empfangsstaat nicht ständig ansässig” oder fällt dieses Tatbestandsmerkmal später weg, so entfällt auch die fiskalische Immunität. Da die Exterritorialität des Botschafts- und Konsulargebäudes allein die Freistellung von der Besteuerung im Empfangsstaat nicht einschließt, sind bzw. werden die betreffenden Personen unabhängig von ihrem diplomatischen Status dort unbeschränkt Steuerpflichtig (Art. 28 WÜD, Art. 71 WÜK).
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und konsularischer Vertretungen sind nur bezüglich ihrer Dienstbezüge von den Steuern des Empfangsstaates befreit, sofern sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind (Art 37 Abs. 3 WÜD; Art. 49 Abs. 2 WÜK. Entsprechendes gilt für private Hausangestellte von Mitgliedern einer diplomatischen Mission (Art. 37 Abs. 4 WÜD). Die Steuerprivilegien dieses Personenkreises nach dem WÜD bzw. dem WÜK beziehen sich mithin lediglich auf die Dienstbezüge. Da es an der umfassenden steuerlichen Immunität fehlt, besteht im Empfangsstaat unbeschränkte Steuerpflicht.
Im WÜK ist eine Befreiungsvorschrift für die Bezüge privater Hausangestellter des konsularischen Personals nicht enthalten.
Die Regelungen des WÜD und des WÜK gehen den Doppelbesteuerungsabkommen vor (RStBl 1942 S. 691). Soweit die Doppelbesteuerungsabkommen spezielle Regelungen für den genannten Personenkreis enthalten, wird regelmäßig in den Abkommen selbst oder in den zugehörigen Protokollen darauf hingewiesen, dass weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer V...