Die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abziehbar; die Ansprüche aus der Direktversicherung sind nicht gewinnerhöhend zu aktivieren.

Aktivierung nur bei tatsächlichem Widerruf des Bezugsrechts

Eine Aktivierungspflicht der Ansprüche aus der Direktversicherung tritt erst dann ein, wenn vom Widerrufsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dann ist der Anspruch mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen zu aktivieren.

Ist der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nur für bestimmte Versicherungsfälle oder nur hinsichtlich eines Teils der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt, so sind die Ansprüche aus der Direktversicherung insoweit zu aktivieren, soweit man als Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.

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