Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung zugunsten seines Arbeitnehmers bzw. dessen Hinterbliebene ab, handelt es sich lohnsteuerlich um eine Direktversicherung, unabhängig davon, wer die Beitragsleistungen hierfür wirtschaftlich trägt.
Die Lebensversicherung ist auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen. Zulässig sind sowohl Kapital- als auch Rentenversicherungen, reine Todesfallrisikoversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen. Reine Unfallversicherungen genügen nicht. Bezugsberechtigt müssen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sein. Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als 5 Jahren sind grundsätzlich nicht begünstigt. Dasselbe gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Wahlrecht innerhalb der ersten 5 Jahre wirksam werden kann. Eine Kapitallebensversicherung ist nur dann als Direktversicherung anzuerkennen, wenn die Todesfallleistung während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags mindestens 60 % der Summe der Beiträge beträgt, die nach dem Vertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen sind. Eine Versicherung, bei der das typische Todesfallwagnis und das Rentenwagnis ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung.
Lebenslange Versorgungsleistungen
Direktversicherungen, die ab 1.1.2005 abgeschlossen werden, sind nur noch begünstigt, wenn die Versicherungsleistungen als Leibrente oder Ratenzahlungen mit sog. Restverrentung festgelegt sind. Lebensversicherungen mit ausschließlicher Einmalkapitalauszahlung oder zeitlich befristeten Leistungen sind nicht mehr begünstigt. Allerdings steht die vereinbarte Möglichkeit, anstelle lebenslanger Versorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, der Steuerfreiheit nicht entgegen.
Eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung kann lohnsteuerlich ebenfalls als Direktversicherung behandelt werden, wenn die gesetzlich verlangten Auszahlungsformen für die zugesagten Versorgungsleistungen eingehalten sind. Im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit bei dieser Versicherungsart ist es für die Steuerfreiheit unschädlich, wenn die Rente oder der Auszahlungsplan für den Versorgungsfall zeitlich befristet ist, eine Berufsunfähigkeitsrente bspw. längstens bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird.