Ein Disagio kann steuerrechtlich nicht auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn sich die allgemeinen Kreditbedingungen so verändert haben, dass ein gleiches Darlehen zu besseren Konditionen auf dem Kapitalmarkt zu erhalten ist. Nach Ansicht des BFH geht es bei einem unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktivierten Disagio nicht um die Bewertung eines Wirtschaftsguts, sondern um die Abgrenzung gebuchter Ausgaben. Daher besitzt ein Rechnungsabgrenzungsposten an sich keinen Teilwert im steuerlichen Sinne und kann somit auch nicht in diesem Sinne abgeschrieben werden.[1]

Wird aber ein Darlehen vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist der Abgrenzungsposten gewinnmindernd aufzulösen. Analog ist bei einer Umschuldung des ursprünglichen Darlehens zu verfahren; es sei denn, es gibt unter einer wirtschaftlichen Betrachtung einen Zusammenhang mit dem neuen oder veränderten Darlehen.[2]

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