Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Köln urteilte, dass eine wissenschaftliche Mitarbeiterin das Preisgeld für ihre Dissertation als Arbeitslohn versteuern muss, weil es die "Frucht ihrer Arbeitsleistung" aus ihrer Tätigkeit bei der Universität war.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Jahr 2016 für ihre Dissertation einen Preis erhalten, den ihre Universität in Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen ausgelobt hatte. Zugrunde gelegen hatte der Preisverleihung ein Sponsoringvertrag, nach dem das private Unternehmen jährlich drei Preise für die besten Promotionen im juristischen Bereich finanziell unterstützte. Das Unternehmen wollte durch diese Zusammenarbeit sein bildungspolitisches Engagement auf dem Gebiet der Forschung unterstreichen.
Die wissenschaftliche Mitarbeiterin war in den Jahren 2011 bis 2015 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 % an der Universität beschäftigt gewesen. Mit ihrem Lehrstuhlinhaber hatte sie in dieser Zeit vereinbart, dass sie zu Beginn ihrer Promotionszeit mehr für den Lehrstuhl arbeitet und dann zum Ende der Promotionszeit zunehmend von dieser Arbeit "verschont" wird, um ihre Dissertation fertigzustellen.
Das Finanzamt setzte das bezogene Preisgeld der Frau als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und brachte die von ihr erklärten Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten in Abzug.
Entscheidung
Das FG sah das Preisgeld ebenfalls als Arbeitslohn an und verwies darauf, dass es durch das Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin veranlasst war. Es stellte sich nach Gerichtsmeinung im weitesten Sinne als Frucht ihrer dortigen Tätigkeit dar, weil ihr im Anstellungsverhältnis die Möglichkeit zur Promotion eröffnet worden war. Im Arbeitsvertrag war geregelt gewesen, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern ausreichend Gelegenheit zur "sonstigen Qualifikation" – also auch zur Erstellung einer Dissertation – gegeben werden soll. Diese Möglichkeit war ihr auch tatsächlich eingeräumt worden, da ihr Lehrstuhlinhaber sie zum Ende der Promotion mehr und mehr von der Arbeitsleistung freigestellt hatte. Ihre Dissertation war damit auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Hinzu kam, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber (die Universität) selbst vergeben worden war und bei Zuwendungen zwischen Arbeitsparteien im Zweifel ein Leistungsaustausch anzunehmen ist.
Eine Steuerfreistellung des Preisgeldes konnte auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass es sich um den Preis für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen handelte (was nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Steuerbarkeit ausschließen würde). Da der Preis auf die Dotierung der besten drei Promotionen eines Jahrgangs gerichtet war, wurde er vielmehr leistungsbezogen für ein Einzelwerk verliehen.
Weiter verwies das FG darauf, dass die Klägerin die Druckkosten ihrer Dissertation als Werbungskosten geltend gemacht hatte und so zum Ausdruck gebracht hatte, dass ihre Dissertation durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst ist. Nach Gerichtsmeinung war die Versteuerung des Preisgeldes die "Kehrseite" des Werbungskostenabzugs.
Hinweis
Unerheblich war für das FG, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation auch außerhalb ihrer Angestelltentätigkeit erstellt hatte und der Preis auch Promotionsstudenten offen gestanden hatte, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität waren. Diese Umstände konnten den konkreten Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis nach Gerichtsmeinung weder aufheben noch überlagern. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 18.02.2020, 1 K 1309/18