Herkunftsstaat |
Nationaler Quellensteuersatz |
Nach DBA höchstens anrechenbare Quellensteuer |
Fiktive anrechenbare Quellensteuer nach DBA |
Ergebnis: In D anrechenbare Steuer (§ 32d Abs. 5 EStG) |
Hinweise zur nationalen Quellensteuererhebung |
Hinweise zu DBA-Regelungen, auch Sonderregelungen im DBA |
Ägypten |
0 % / 5 % / 10 % |
15 % |
|
10 %, jedoch max. nationaler Satz |
Der Steuersatz für Dividenden reduziert sich auf 5 %, wenn der Anteil an der ausschüttenden Gesellschaft 25 % überschreitet oder dem Empfänger Stimmrechte in gleicher Höhezustehen, vorausgesetzt er besitzt diese Anteile/Stimmrechte seit mindestens 2 Jahren |
Recht des Quellenstaates nach Art. 10 Abs. 3 DBA, Dividenden alternativ der vom Gesamtnettoeinkommen erhobenen allgemeinen Einkommensteuer zu unterwerfen. Die allgemeine Einkommensteuer darf jedoch im Durchschnitt keinesfalls 20 % des Nettobetrags der gezahlten Dividenden übersteigen |
Albanien |
18 % |
15 % |
|
18 % |
|
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11) |
Algerien |
15 % |
15 % |
|
15 % |
|
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11) |
Argentinien |
7 % |
15 % |
20 % |
20 % |
|
|
Armenien |
0 % / 10 % |
10 % |
|
0 % |
Anteilseignern, die erhaltene Dividenden in das Kapital der ausschüttenden Gesellschaft reinvestieren, wird die einbehaltene Quellensteuer auf Antrag erstattet |
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abgezogen werdenkönnen (Protokoll zum DBA, Ziff. 8 zu den Artikeln 10 und 11) |
Aserbaidschan |
0 % / 10 % |
15 % |
|
10 %, falls keine Befreiung |
Keine Quellensteuer auf Dividenden aus Anlagepapieren |
|
Australien |
0 % / 30 % |
15 % |
|
15 %, falls keine Befreiung |
Bestimmte Dividenden (z. B. sog. "franked dividends" und "conduit income") unterliegen nicht der Quellenbesteuerung |
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können(Protokoll zum DBA, Ziff. 6 zu den Artikeln 10und 11) |
Bangladesch |
30 % |
15 % |
15 % |
15 % |
|
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abgezogen werden können(Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11). |
Belarus (Weißrussland) |
9 % / 13 % |
15 % |
|
13 %, jedoch max. nationaler Satz |
Ab 28.3.2018 9 % Quellensteuer auf Dividenden von Gesellschaften der Sonderwirtschaftszone “High Technologies Park“ |
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind (Art. 10 Abs. 3 DBA) |
Belgien |
5 % / 20 % / 30 % |
15 % |
|
15 %, jedoch max. nationaler Satz |
20 % auf Ausschüttungen aus einer Liquiditätsreserve innerhalb von 5 Jahren nach Bildung, danach 5 % |
|
Bolivien |
12,5 % |
15 % |
|
12,5 % |
Die Quellensteuer von 25 % wird nur auf 50 % der empfangenen Dividenden erhoben, so dass effektiv eine Quellensteuer von 12,5 % anfällt. |
|
Bosnien - Herzegowina |
0 % / 10 % |
0 % |
|
0 % |
|
Fortgeltung des DBA mit Jugoslawien. |
Bulgarien |
0 % / 5 % |
15 % |
|
0 % |
Zur Berücksichtigung von Werbungskosten kann eine Steuerveranlagung und eine Erstattung von Quellensteuer beantragt werden |
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11) |
China (Volksrepublik ohne Hongkong und Macau) |
0 % / 20 % |
10 % |
|
10 %, falls keine Befreiung |
Keine Quellensteuer auf bestimmte Dividenden |
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 4 zu den Artikeln 10 und 11) |
Costa Rica |
5 % / 15 % |
15 % |
|
15 %, jedoch max. nationaler Satz |
5 % Quellensteuer bei Dividenden bestimmter Aktien |
Volles Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf Dividenden aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, wenn diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden abzugsfähig sind (Protokoll zum DBA, Ziff. 2 zu den Artikeln 10 und 11) |
Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste) |
10 % / 15 % |
15 % / 18 % |
|
15 %, jedoch max. nationaler Satz |
Die Quellensteuer beträgt für Ausschüttungen börsennotierter Gesellschaften 10 %, ansonsten 15 % |
Ein erhöhter... |