Dipl.-Finanzwirt (FH) Tobias Gerauer
Ein DBA kann sowohl bei unbeschränkter, als auch bei beschränkter Einkommensteuerpflicht zur Anwendung kommen.
Ein DBA ist in mehrere Abschnitte gegliedert. Lediglich ein Abschnitt befasst sich mit der Zuweisung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte. Im Übrigen beinhaltet ein DBA auch nähere Regelungen zu den im DBA verwendeten Begriffen, den Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, zum Verständigungsverfahren und zum Inkrafttreten des DBA.
Die Systematik der DBA ist so ausgelegt, dass das gleiche Prüfschema auf alle Fälle mit ausländischen Einkünften anwendbar ist, wenn Deutschland mit dem jeweiligen anderen Staat ein DBA abgeschlossen hat.
Zwischen den Vertragsstaaten können auch außerhalb des DBA ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.
Zum einen ist hierzu das Protokoll zum DBA maßgebend. Die im jeweiligen Protokoll getroffenen Vereinbarungen sind als Bestandteil des DBA zu sehen und sind gleichrangig zu den im DBA enthaltenen Vorschriften verbindlich. Dies wird durch eine entsprechende Regelung im DBA sichergestellt. Das DBA und das Protokoll werden als sog. Ratifikationsgesetz in nationales deutsches Recht umgesetzt.
Eine weitere Möglichkeit der ergänzenden Vereinbarung ist die Form der Konsultationsvereinbarung, welche nicht mit dem DBA gleichrangig ist. Eine Konsultationsvereinbarung ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden der Vertragsstaaten, mit denen allgemeine Auslegungsfragen oder auch weitergehende Regelungen getroffen werden. Diese werden als Rechtsverordnung in deutsches Recht umgesetzt. Eine Konsultationsvereinbarung darf sich über den Wortlaut eines DBA nur hinwegsetzen, wenn hierzu eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Andernfalls ist die Konsultationsvereinbarung in dem jeweiligen Punkt, der dem Wortlaut des DBA widerspricht, nicht anzuwenden.
Zur weiteren Begriffsbestimmung bzw. zur Auslegung bestimmter Vorschriften wird zudem ein Musterabkommens-Kommentar (MA-Komm.) veröffentlicht. Dieser MA-Komm. ist zwischen den DBA-Staaten allgemein akzeptiert und dessen weitergehende Richtlinien werden zur Bestimmung des Besteuerungsrechts angewandt. Auf den MA-Komm. wird immer zurückgegriffen, wenn Begriffe oder Bestimmungen im DBA nicht eindeutig sind.
Schrittweise Bearbeitung von DBA
Prüfschema zur schrittweisen Bearbeitung von Fällen, in denen DBA zur Anwendung kommen: