Liegt danach eine auswärtige Beschäftigung des Arbeitnehmers vor, sind an die zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nur geringe Anforderungen zu stellen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt als Zweitwohnung jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, also z. B. eine Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, Hotel oder die Baracke auf einer Baustelle. Keine Zweitwohnung wird dagegen bei Seeleuten oder Binnenschiffern an Bord eines Schiffs begründet, auch wenn sie dort eine dauerhafte Unterkunft haben. Ebenfalls wird durch den Aufenthalt im Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort keine Zweitwohnung begründet.
Hat der Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort eine Unterkunft zur jederzeitigen Verfügung, ist für die Anerkennung eines doppelten Haushalts nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Mehrzahl der Wochentage in dieser Wohnung anwesend ist und dort übernachtet. Auch die nur gelegentliche Übernachtung in der Zweitwohnung, z. B. an Tagen mit Überstunden oder Bereitschaftsdienst, führt zu einer doppelten Haushaltsführung. Nach Verwaltungsauffassung ist die auswärtige Beschäftigung nicht an eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer in derselben Unterkunft geknüpft. Bei Vorliegen einer auswärtigen Beschäftigung ist die Anzahl der Übernachtungen am Beschäftigungsort unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung wird deshalb auch durch gelegentliche Hotelübernachtungen begründet. Die Lohnsteuer-Richtlinien und das BMF-Anwendungsschreiben enthalten insoweit einen Nichtanwendungserlass bezüglich der hiervon abweichenden Rechtsprechung, die eine doppelte Haushaltsführung nur anerkennt, wenn der Arbeitnehmer eine Unterkunft im Sinne des Wohnens am auswärtigen Beschäftigungsort innehat, diese ihm also für eine bestimmte Mindestdauer zur Verfügung steht. Nicht erforderlich für das Vorliegen einer auswärtigen Zweitwohnung ist, dass der Arbeitnehmer dort die Mehrzahl der Wochentage übernachtet.
Doppelte Haushaltsführung bei nur gelegentlicher Übernachtung
Ein angestellter Krankenhausarzt fährt i. d. R. nach Dienstende zurück in die 100 km entfernte Familienwohnung. An ca. 10 Tagen im Monat mit Rufbereitschaft übernachtet er in einem gemieteten Zimmer am Beschäftigungsort; die monatliche Miete beträgt 150 EUR.
Trotz der nur gelegentlichen Nutzung liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.
Erfolgen in der Zweitwohnung tatsächlich keine Übernachtungen, ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung abzulehnen. Ein verheirateter Bundeswehr-Zeitsoldat mit dem Status "Heimschläfer", der täglich zuhause in der Familienwohnung übernachtet und die Kasernenunterkunft nur zum Umkleiden und gelegentlichen Pausenaufenthalten während der Arbeit nutzt, begründet nach der Rechtsprechung keine doppelte Haushaltsführung.
Zweitwohnung im Eigentum des Ehegatten
Steuerlich anzuerkennen ist auch eine doppelte Haushaltsführung, die durch ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten begründet wird. Kein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn es sich bei der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort um die im Alleineigentum des Ehegatten stehende Zweitwohnung handelt, die an den Arbeitnehmer zu fremdüblichen Bedingungen vermietet wird.