Die Anerkennung eines doppelten Haushalts setzt voraus, dass gerade die Berufsausübung der entscheidende Anlass für den zweiten Hausstand ist. Die neuen Reisekostenvorschriften lassen diese Anforderung unverändert. Die bisherige Rechtsprechung zur beruflichen Veranlassung der auswärtigen Zweitwohnung, insbesondere zu den sog. Wegverlegungsfällen, gilt uneingeschränkt fort. Weiterhin begünstigt sind danach Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und als Folge davon anschließend von einer Zweitwohnung am auswärtigen Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte weiter seiner bisherigen Arbeit nachgeht.
1.5.1 Berufliche Veranlassung der Zweitwohnung
An dem Erfordernis der beruflichen Aufsplittung der ansonsten einheitlichen Haushaltsführung ist nicht mehr festzuhalten. Der BFH hat die bisherige Ablehnung der doppelten Haushaltsführung in den Wegverlegungsfällen aufgegeben. Das allein entscheidende Kriterium liegt nach den Urteilsgründen darin, dass der 2. (doppelte) Haushalt aus beruflichen Gründen eingerichtet wird. Der berufliche Anlass ist damit nicht mehr in Bezug auf die Aufspaltung zu prüfen, sondern allein hinsichtlich der zusätzlichen Wohnsitznahme am Beschäftigungsort. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt danach vor, wenn aus beruflichem Anlass am auswärtigen Beschäftigungsort ein 2. (doppelter) Haushalt zum eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts des Arbeitnehmers hinzutritt. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz (besser) erreichen zu können. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst. Nach dieser Rechtsauffassung ist das gesetzliche Erfordernis der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung mit der beruflichen Begründung der Zweitwohnung gleichzusetzen. Eine weitere Motivforschung, weshalb sich der Arbeitnehmer für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entschieden hat, ist nicht erforderlich. So kann eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer dort seinen doppelten Haushalt in einer Wohngemeinschaft mit Bekannten einrichtet oder durch Kauf einer Immobilie begründet. Erst wenn sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert, entfällt die berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts.
1.5.2 Entfernungs- und fahrzeitabhängige Vereinfachungsregelung
Die Ausführungen machen deutlich, dass das Merkmal der beruflichen Veranlassung an das Beziehen der Zweitwohnung oder -unterkunft aus beruflichen Gründen geknüpft ist. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich erreichen kann. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst.
Entscheidend für die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung ist, dass sich durch das Beziehen der auswärtigen Unterkunft die Fahrtstrecke oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt. Eine berufliche Wohnung am Beschäftigungsort ist unter diesen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn dieser Zweithaushalt im Einzugsgebiet der Gemeinde begründet wird, in der sich seine auswärtige Arbeitsstätte befindet.
Vereinfachungsregelung "Halbierung der Entfernung"
Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wurde im bisherigen Anwendungsschreiben eine entfernungsabhängige Vereinfachungsregelung für die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung eingeführt, an der die Finanzverwaltung festhält. Sie vergleicht die Wegstrecke von der ersten Tätigkeitsstätte zur Zweitwohnung mit der zur Hauptwohnung. Entscheidend ist das Entfernungsverhältnis der Zweitwohnung zur Hauptwohnung in Bezug auf die erste Tätigkeitsstätte. Das Beziehen einer Zweitwohnung oder -unterkunft im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes steht einer beruflich veranlassten Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als 50 % der Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt. Maßgebend für die Entfernungsberechnung ist die jeweils kürzeste Straßenverbindung.