Die geänderte Rechtsprechung des BFH schließt deshalb in Fällen der Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr aus, wenn der Arbeitnehmer infolgedessen am Beschäftigungsort eine Zweithaushalt begründet, um von dort aus seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Schon bisher war für ihre steuerliche Anerkennung nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung durch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort hätte vermeiden können. Ebenso wird durch die private Wegverlegung des Haupthausstands vom Ort der Beschäftigung die berufliche Veranlassung des Bezugs der Zweitwohnung nicht ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Zielvorstellung liegt die Wahl der Hauptwohnung i. S. d. eigenen Hausstands immer in der Privatsphäre des Arbeitnehmers, die den Kostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausschließt. Nach dem Gesetzeswortlaut hat dies keine Folgewirkungen für den beruflichen Anlass einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Darüber hinaus regelt die Vorschrift ausdrücklich, dass es für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.
Doppelte Haushaltsführung wegen Studium
Ein Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie (Ehefrau und 3 Jahre alte Tochter) in Mannheim, wo er bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt ist. Zum 1.10. verlegt er seinen Familienwohnsitz nach Freiburg, damit seine Ehefrau ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Freiburg abschließen kann. Gleichzeitig mietet er ein 1-Zimmer-Appartement am auswärtigen Arbeitsort an.
Ab 1.10. liegt eine berufliche doppelte Haushaltsführung vor. Abzustellen ist ausschließlich auf die auswärtige Zweitwohnung, die der Arbeitnehmer deshalb eingerichtet hat, um von dort aus seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. Die gleichzeitige Wegverlegung der Familienwohnung aus privaten Gründen nach Freiburg, durch die erst die Einrichtung einer zusätzlichen Wohnung erforderlich wird und damit auch die Aufsplittung der bislang einheitlichen Haushaltsführung am Ort der Beschäftigung, ist für die berufliche Veranlassung nicht (mehr) von Bedeutung. Der Arbeitnehmer kann ab Oktober die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen.
Unerheblich ist im Beispielsfall, dass ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Wegverlegung des eigenen Hausstands vom Arbeitsort und der dortigen Begründung eines 2. Hausstands besteht. Eine längere Frist zwischen der Wohnsitzaufgabe und der Wohnsitzneugründung am auswärtigen Beschäftigungsort wird nicht verlangt. Ebenso ist die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in Wegzugsfällen nicht davon abhängig, dass der Zweithaushalt am auswärtigen Beschäftigungsort in einer neuen, vom bisherigen Haupthausstand verschiedenen Wohnung erfolgt. Ein beruflicher Anlass ist auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) wegverlegt und diese gleichzeitig wegen des unveränderten Arbeitsplatzes als Zweithaushalt weiternutzt. Mit der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts in die Zweitwohnung wird die doppelte Haushaltsführung begründet. Der beibehaltene Haushalt am nunmehr auswärtigen Beschäftigungsort wird ab diesem Zeitpunkt aus beruflichen Motiven unterhalten. Die Umwidmung des eigenen Hausstands zur auswärtigen Zweitwohnung, die an die (Weg-)Verlagerung des Lebensmittelpunkts geknüpft ist, muss durch den Arbeitnehmer in tatsächlicher Hinsicht anhand detaillierter und geeigneter Nachweise belegt werden. Das Finanzamt prüft z. B., ob der Lebensmittelpunkt der Familie am früheren Heimatort des Ehepaares neu begründet oder wie bisher am auswärtigen Wohn- und gleichzeitigen Schulort der Kinder beibehalten wird.
Fraglich ist, ob die Wegverlegung des Familienwohnsitzes z. B. während der Sommermonate auch dazu führen kann, dass die dann zur Zweitwohnung werdende bisherige Familienwohnung eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts von vornherein nur auf eine zeitlich befristete Dauer angelegt ist. Grundsätzlich kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch zeitlich befristet am Ort eines Ferienhauses liegen. Allerdings dient in diesem Fall die Zweitwohnung – anders in den vom BFH entschiedenen, auf Dauer angelegten Wegverlegungsfällen – nicht nur dazu, den Arbeitsort erreichen zu können, sondern auch dem der Privatsphäre zuzurechnenden Zweck, nach Beendigung der befristeten Ferienhausaufenthalts wieder Familienhauptwohnung zu sein. Die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen wird deshalb von der Finanzverwaltung auf die von der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalte beschränkt, in denen die Verlagerung des Lebensmittelpunkts auf Dauer erfolgte. Eine beruflich veranlasste dop...