Führen beide Ehegatten einen doppelten Haushalt, sind sie in verschiedenen Orten beschäftigt und nutzen sie verschiedene Zweitwohnungen, kann jeder Mehraufwendungen nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Dasselbe gilt, wenn berufstätige Ehegatten am Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung haben. Auch in diesen Fällen haben beide Ehegatten für 3 Monate Anspruch auf die gesetzlichen Verpflegungspauschbeträge.[1] Die Kosten für die gemeinsame berufliche Zweitwohnung sind entsprechend der Kostentragung aufzuteilen. Für die insbesondere bei einer langfristigen doppelten Haushaltsführung erforderliche Prüfung, ob der Heimatort weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt oder aufgrund der Dauer der auswärtigen Beschäftigung sich der Lebensmittelpunkt verlagert hat, sind die Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen ein wesentlicher Anhaltspunkt.[2]

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn der nicht berufstätige Ehegatte den Berufstätigen jeweils in die Zweitwohnung begleitet.[3] In diesem Fall können jedoch die Mehraufwendungen nur insoweit steuerlich anerkannt werden, als sie allein durch den berufstätigen Ehegatten entstehen. Bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung kann im Rahmen der Angemessenheitsgrenze[4] der gesamte Betrag abgezogen werden, wenn die Wohnung auch bei Nutzung allein durch den berufstätigen Ehegatten als angemessen anzuerkennen wäre.

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